Allgemeine Verkaufsbedingungen der Gesellschaft ME-Metal, s.r.o., gültig ab dem 01.12.2021

Diese Verkaufsbedingungen, nachfolgend nur „Bedingungen“, beziehen sich auf die Regelung der Rechte und Pflichten zwischen der Gesellschaft ME-Metal, s.r.o. mit Sitz Rudé armády 339, 431 44 Droužkovice, IdNr: 60280425, USt-IdNr.: CZ60280425, als dem Verkäufer und dem Käufer bei Lieferungen des Verkaufsgegenstandes gemäß der Auftragsbestätigung (verwendete Abkürzung: AB), die im Anschluss an den Erhalt der Einkaufsbestellung (nachfolgend nur „Bestellung“) zugeschickt wird. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen bilden einen untrennbaren Bestandteil der Auftragsbestätigung. Abweichende und anschließend durch die Auftragsbestätigung bestätigte Abreden in der Bestellung haben Vorrang vor dem Wortlaut der Bedingungen. Die Festlegung der Einkaufsbedingungen und sonstiger Bedingungen des Käufers gilt nur in dem Ausmaß, in dem in der Bestellung und in der anschließenden Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese verwiesen wurde.

I. Bestellung und Auftragsbestätigung

1.1 Der Käufer legt dem Verkäufer die Bestellung vor, in der insbesondere der Auftragsgegenstand, der Liefertermin und der Lieferort angeführt sein müssen. Eine Bestellung ist nur in schriftlicher Form gültig. Dasselbe gilt für sämtliche Änderungen und Ergänzungen zur Bestellung. Der Verkäufer bestätigt die Bestellung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt der Bestellung. Untrennbarer Bestandteil der Auftragsbestätigung sind diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
1.2 Sämtliche Zusätze oder Abweichungen des Käufers zur vorgelegten Bestellung müssen, auch wenn sie deren Bedingungen nicht wesentlich verändern würden, vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preisvereinbarung (oder wenigstens eine Vereinbarung über die Art und Weise, wie der Preis bestimmt werden wird) wird als eine wesentliche Bedingung betrachtet, ohne die die Bestellung keine Gültigkeit erlangt.
2.2 Wird keine Anzahlung oder Vorauszahlung vereinbart, stellt der Verkäufer die Rechnung nach Lieferung des Verkaufsgegenstandes oder nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach Zustellung der Mitteilung, dass der Verkaufsgegenstand abholbereit ist, aus. Werden Teilleistungen im Vertrag nicht ausgeschlossen, ist der Verkäufer berechtigt, für jede Lieferung – auch für jede Teillieferung – eine Rechnung auszustellen.
2.3 Die Rechnung für die Lieferung des Verkaufsgegenstandes wird die Formalitäten eines Steuerbelegs gemäß dem gültigen MwSt.-Gesetz enthalten.
2.4 Sollte die Rechnung die vorgeschriebenen Formalitäten nicht enthalten, ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer die Rechnung innerhalb der Fälligkeitsfrist zur Berichtigung oder Ergänzung der Daten zurückzugeben. Durch die berechtigte Rückgabe einer Rechnung hört die Fälligkeitsfrist zu laufen auf. Die Fälligkeitsfrist beginnt ab dem Tag der Zustellung der berichtigten Rechnung an den Käufer erneut zu laufen.
2.5 Wurde zwischen Käufer und Verkäufer nichts anderes vereinbart, wird die Fälligkeitsfrist eine Rechnung auf 14 Tage ab dem Tag der Versendung der Rechnung an den Käufer bestimmt. Bezahlt der Käufer die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist, kann der Verkäufer einen Verzugszins in Höhe von 0,1 % des Schuldbetrages für jeden Verzugstag bis zur Bezahlung geltend machen. Die gleiche Fälligkeitsfrist und die gleiche Höhe des Verzugszinses wird auch für den Fall der Fälligkeit anderer in diesem Vertrag vorgesehener finanzieller Verpflichtungen des Käufers bestimmt.
2.6 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten. Eine Anrechnung ist nur im Einvernehmen von Verkäufer und Käufer zulässig. Eine einseitige Anrechnung ist ausgeschlossen.
2.7 Der Käufer ist verpflichtet, auf den Zahlungsanweisungen die Nummer der bezahlten Rechnung und den Betrag zur entsprechenden bezahlten Rechnung anzugeben. Die Gebühren für die Durchführung der Anweisung an die Bank zur Zahlung der Rechnungen trägt der Zahlungsleistende.
2.8 Der Käufer als der Empfänger der steuerbaren Leistung kann, ohne dass er als Bürge gemäß § 109 des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg. über Mehrwertsteuer dazu aufgefordert würde, die Steuer aus einer solchen steuerbaren Leistung im Sinne des § 109a des zitierten Gesetzes am Fälligkeitstermin der betreffenden Rechnung – des Steuerbelegs – für den Verkäufer direkt auf dessen beim örtlich zuständigen Steuerverwalter des Verkäufers geführtes persönliches Depotkonto entrichten und sie identifizieren. Über die Durchführung der Entrichtung der Steuer verständigt er den Verkäufer unverzüglich per elektronischer Post. Im Umfang der entrichteten Steuer ist die Pflicht des Käufers zur Bezahlung des Kaufpreises erfüllt.
2.9 Wurde der Preis des Verkaufsgegenstandes gemäß den tatsächlichen Kosten bestimmt, wird der Preis des Verkaufsgegenstandes gemäß den tatsächlichen Kosten des Verkäufers bestimmt. Die Berechnung des tatsächlichen Preises führt der Verkäufer durch, und der Käufer hat das Recht, eine Preisanalyse, insbesondere die Anzahl der abgearbeiteten Stunden, die Materialkosten und die Kosten für die Oberflächenbehandlungen, zu verlangen.

III. Lieferung des Verkaufsgegenstandes

3.1 Der Liefertermin wird vom Käufer in der Bestellung vorgeschlagen und anschließend vom Verkäufer mittels der dem Käufer binnen 5 Arbeitstagen zugeschickten Auftragsbestätigung bestätigt oder geändert. Sollte der Liefertermin vom Verkäufer geändert werden und der Käufer den neuen Termin nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen bestätigt haben, wird der neue Liefertermin als gültig betrachtet. Bezahlt der Käufer einen beliebigen ihm gelieferten Verkaufsgegenstand nicht innerhalb der Fälligkeitsfrist, ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen des bereits hergestellten Verkaufsgegenstandes aus dieser oder einer anderen Bestellung einzustellen oder mit dieser nicht zu beginnen, und dies bis zu dem Zeitpunkt, da alle Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer bezahlt sind. In einem solchen Fall befindet sich der Verkäufer mit der Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht in Verzug, und er hat somit nicht die Pflicht, dem Käufer eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Um den Zeitraum, in dem Lieferungen des Verkaufsgegenstandes zurückbehalten wurden oder in der die Produktion des Verkaufsgegenstandes eingestellt oder mit dieser nicht begonnen wurde, verlängert sich automatisch der in der Auftragsbestätigung angeführte Liefertermin.
3.2 Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Verkäufer ist berechtigt, auch vor dem bestätigten Termin zu liefern, und der Käufer ist verpflichtet, diese Teillieferung anzunehmen. Die Fälligkeit der Rechnung wird im Falle einer solchen Lieferung jedoch die gleiche sein, wie sie bei einer Lieferung am vereinbarten Termin gewesen wäre.
3.3 Der Käufer hat das Recht auf Bestellung des Verkaufsgegenstandes in Form einer Rahmenbestellung mit Deponierung in den Räumen des Verkäufers. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Deponierung in den Räumen des Verkäufers nicht mit Gebühren verbunden. Nimmt der Käufer den  Verkaufsgegenstand nicht innerhalb von 30 Tag ab dem Endtermin der Rahmenbestellung ab, hat der Verkäufer das Recht, den Auftrag abzuschließen, den Verkaufsgegenstand gutzuschreiben und dem Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Kaufpreises des Verkaufsgegenstandes, der Gegenstand der Rahmenbestellung war, in Rechnung zu stellen.
3.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen aus dem Verkaufsgegenstand an den Käufer einzustellen, falls der Käufer sich mit der Bezahlung beliebiger Verbindlichkeiten oder mit dem Leisten sonstiger Vertragspflichten gegenüber dem Verkäufer in einem mehr als 10-tägigen Verzug befindet und diesen Zustand auch auf eine schriftliche Aufforderung durch den Verkäufer hin nicht innerhalb von 5 Tagen beseitigte.
3.5 Der Termin der Lieferung des Verkaufsgegenstandes verschiebt sich und die Lieferzeit verlängert sich gegenüber dem Termin und Lieferzeit, wie diese im Vertrag vereinbart worden waren, um
a) den doppelten Zeitraum des Verzugs des Käufers mit der Lieferung der technischen Dokumentation und weiterer Unterlagen, die zur Herstellung des Verkaufsgegenstandes erforderlich sind, mindestens jedoch um 7 Tage für jeden Fall eines solchen Verzugs;
b) den doppelten Zeitraum des Verzugs des Käufers mit der Gewährung von Erklärungen oder Konsultationen zu den Dokumenten technischen Charakters, die für eine richtige Herstellung des Verkaufsgegenstandes vom Käufer bereitgestellt werden.
3.6 Der Verkäufer erfüllt seine Pflicht, den Verkaufsgegenstand zu liefern, durch die Übergabe der Sendung des Verkaufsgegenstandes an den ersten Beförderer zur Beförderung an den Käufer in Übereinstimmung mit den angeführten Transportdispositionen. Werden dem Käufer die Transportanweisungen nicht
rechtzeitig mitgeteilt, deponiert der Verkäufer den Verkaufsgegenstand im Lager und verständigt darüber den Käufer. Damit ist die Pflicht des Verkäufers, den Verkaufsgegenstand zu liefern, erfüllt.
3.7 Der Verkäufer trägt keine Verantwortung für eine beliebige Nichterfüllung der Pflicht der Lieferung des Verkaufsgegenstandes, sofern sie durch ein Hindernis bewirkt wurde, das unabhängig von seinem Willen eintrat und ihn an der Erfüllung seiner Pflicht hinderte, sofern er nicht vernünftigerweise voraussetzen konnte, dass dieses Hindernis eintritt (nachfolgend nur „Höhere Gewalt“). Als Höhere Gewalt werden insbesondere betrachtet Havarien oder andere Beschädigungen der Produktionsanlage des Verkäufers oder seiner Zulieferer, der Halbfabrikate oder Rohstoffe sowie Brände, Hochwasser, Wirbelstürme und andere Naturkatastrophen, Kriege, Aufstände, Aufruhre, zivile Unruhen, Streiks oder Beschlüsse oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulationen, Einschränkungen, Verbote oder sonstige Eingriffe des Staates, der Organe der stattlichen Verwaltung oder der Selbstverwaltung. Von der Existenz Höherer Gewalt wird der Käufer vom Verkäufer ohne überflüssigen Aufschub in Kenntnis gesetzt.

IV. Vertragsstrafen

4.1 Gerät der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, d.h. entrichtet der Käufer die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung nicht innerhalb der Fälligkeitsfrist, ist er verpflichtet, dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Schuldbetrages für jeden angebrochenen Verzugstag bis zur Bezahlung zu zahlen. Von der Vereinbarung einer Vertragsstrafe unberührt bleibt das Recht des Verkäufers auf Schadenersatz, sofern der betreffende Schaden nicht durch die bezahlte Vertragsstrafe abgedeckt ist. Für den Fall eines Verzugs mit dem Leisten der finanziellen Verbindlichkeiten wird ein Verzugszins in Höhe von 0,1 % des Schuldbetrages für jeden Verzugstag, maximal bis zu einer Höhe von 5 % des Schuldbetrages, vereinbart.
4.2 Gerät der Käufer infolge einer Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder aus einem anderen Grund in Verzug mit der Bezahlung beliebiger Forderungen des Verkäufers, kann der Verkäufer die bis dahin nicht durchgeführten Lieferungen aus allen mit dem Käufer geschlossenen Kaufverträgen zurückbehalten.

V. Mängelhaftung und Garantie

5.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verkaufsgegenstand in der Qualität und Ausführung, wie in der Auftragsbestätigung bestätigt, zu liefern. Sind in der Bestellung und in der Auftragsbestätigung keine besonderen Erfordernisse angeführt, muss der Verkaufsgegenstand die Qualität und die übrigen Eigenschaften haben, die durch die technischen Normen bestimmt werden, eventuell die Eigenschaften, die bei der betreffenden Art des Verkaufsgegenstandes üblich sind.
5.2 Soll der Verkaufsgegenstand gemäß einer technischen Spezifikation und sonstigen Unterlagen, die dem Verkäufer vom Käufer übergeben wurden, hergestellt werden, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer diese Unterlagen innerhalb von drei Arbeitstagen ab Zusendung der Bestellung auszuhändigen.
5.3 Der Verkäufer gewährt eine Qualitätsgarantie von 6 Monaten ab Lieferung des Verkaufsgegenstandes.
5.4 Der Käufer ist verpflichtet, eine Reparatur hinsichtlich der Menge oder der offensichtlichen Mängel des gelieferten Verkaufsgegenstandes beim Empfänger des Verkaufsgegenstandes innerhalb von 7 Tagen nach Übernahme des Verkaufsgegenstandes vom Verkäufer oder Beförderer geltend zu machen. Die übrigen Mängel ist der Käufer innerhalb der festgesetzten Garantiezeit geltend zu machen verpflichtet. Eine Reparatur ist fristgerecht, falls sie vom Käufer am letzten Tag der Frist abgeschickt wurde.
5.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Mängel der Ware ohne überflüssigen Aufschub nach Feststellung eines Mangels schriftlich zu reklamieren (per Einschreibebrief oder elektronisch). In der Reparatur beschreibt der Käufer den festgestellten Mangel oder er führt an, wie dieser sich bemerkbar macht, gegebenenfalls legt er Belege über den festgestellten Mangel vor und nennt gleichzeitig seine Wünsche hinsichtlich der Art und Weise der Beseitigung des Mangels sowie auch die Frist, in der der Mangel beseitigt werden soll. Der Käufer hat die Pflicht, dem Verkäufer die voraussichtlichen Kosten mitzuteilen, die mit der Beseitigung oder Reparatur des Mangels verbunden sind. Bis zum Zeitpunkt der Bereinigung der Reparatur ist der Käufer verpflichtet, weitere Arbeiten am reklamierten Verkaufsgegenstand einzustellen und diesen getrennt zu deponieren. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Bereitstellung eines ersatzweisen
Verkaufsgegenstandes den mangelhaften Verkaufsgegenstand gemäß den mitgeteilten Transportdispositionen des Verkäufers zurückzugeben.
5.6 Der Käufer trägt die Verantwortung für die durch die Übergabe unrichtiger Daten bewirkten Folgen.

VI. Übergang des Schadensrisikos hinsichtlich der Sache sowie der Übergang des Eigentumsrechts an Verkaufsgegenstand

6.1 Das Schadensrisiko hinsichtlich der Sache geht im Moment der Übergabe des Verkaufsgegenstandes an den ersten Beförderer zur Beförderung an die Adresse des Käufers oder an den Bestimmungsort gemäß der Transportdispositionen auf den Käufer über. Bei einer direkten Übergabe des Verkaufsgegenstandes durch den Verkäufer geht das Schadensrisiko hinsichtlich des Verkaufsgegenstandes über im Moment seiner Übernahme durch den Käufer oder, sofern der Käufer sich in Verzug mit der Abnahme des Verkaufsgegenstandes befindet, im Moment der Versendung der Mitteilung der Deponierung.
6.2 Das Eigentumsrecht am Verkaufsgegenstand geht nach der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bei Vorauszahlung in Höhe von 100 % des Kaufpreises, inkl. MwSt., im Moment des Übergangs des Schadensrisikos hinsichtlich der Sache gemäß dem vorhergehenden Absatz auf den Käufer über.

VII. Herstellungsdokumentation

7.1 Die Herstellungsdokumentation, also die Herstellungszeichnung und die etwaige ergänzende elektronische Dokumentation, muss vom Käufer zur Verfertigung des Verkaufsgegenstandes bereitgestellt werden. Die Herstellungsdokumentation bleibt weiterhin Eigentum des Käufers. Sollte von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart werden, bleibt die Herstellungsdokumentation beim Verkäufer hinterlegt.
7.2 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Herstellungsdokumentation nach Lieferung des Verkaufsgegenstandes zu archivieren.

VIII. Rücktritt von der Bestellung

8.1 Der Käufer ist berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten, falls der Verkäufer sich mit der Erfüllung der Lieferung des Verkaufsgegenstandes länger als 6 Monate in Verzug befindet. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer schriftlich zur Erfüllung der Lieferung innerhalb einer angemessenen Zusatzfrist aufzufordern, und erst nach deren fruchtlosem Verstreichen ist er berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten. Teilleistungen darf der Käufer, sofern solche gewährt wurden, nicht ablehnen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die nachweislich entstandenen Kosten in der Höhe der bereits begonnenen Produktion zu ersetzen.
8.2 Der Verkäufer ist berechtigt, sofort von der Bestellung zurückzutreten oder eine zusätzliche Sicherheit der finanziellen Verpflichtungen des Käufers zu fordern, falls er eine ernsthafte Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers feststellt, in deren Folge der Käufer nicht in der Lage wäre, den Kaufpreis zu bezahlen. Zudem ist der Verkäufer berechtigt, sofort von der Bestellung zurückzutreten, falls der Käufer nicht innerhalb des vereinbarten Termins eine Anzahlung oder Vorauszahlung entrichtete. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den infolge des Rücktritts von der Bestellung entstandenen Schaden zu ersetzen.
8.3 Stellt der Käufer bei einer Kontrolle fest, dass der Verkäufer die vorgeschriebenen technologischen Prozesse nicht einhält oder die allgemein verbindlichen oder vertraglich vereinbarten Regeln der Qualitätskontrolle nicht einhält, weist er den Verkäufer schriftlich darauf hin, der dann verpflichtet ist, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und den Käufer innerhalb von zehn Tagen schriftlich darauf hinzuweisen. Tut er dies nicht, hat der Käufer das Recht, von der Bestellung zurückzutreten; tut er dies nicht innerhalb der darauffolgenden fünf Tage, erlischt dieses Recht.

IX. Schlussbestimmungen

9.1 Diese Bestimmungen haben den Charakter von Geschäftsbedingungen gemäß § 1751 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch. Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer richten sich nach der Bestellung und der Auftragsbestätigung, nach diesen Bestimmungen und in nicht geregelten Fragen nach dem Bürgerliches Gesetzbuch. Die Anwendung der Einkaufsbedingungen des Käufers ist, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, ausgeschlossen.
9.2 Die eventuelle Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
9.3 Die Vertragsparteien vereinbarten, dass sämtliche Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit ihm resultieren, mit endgültiger Gültigkeit in einem Schiedsverfahren am Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik in Prag gemäß dessen Ordnung und Regeln durch drei durch diese Ordnung bestellte Schiedsrichter entschieden werden. Das Schiedsverfahren wird am Kontaktort des Schiedsgerichts in Ostrava stattfinden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Schiedsspruch auferlegten Verpflichtungen innerhalb der in ihm angeführten Fristen zu erfüllen.